Verband Gewerblicher Taucher

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Tauchlehrer

Grundsätzlich sind die Tätigkeiten als Tauchlehrer (lehrende Tätigkeit) aus dem Gewerberecht ausgenommen. Hier greift der Ausnahmetatbestand des § 2 (1) Z 12 der Gewerbeordnung 1994, wonach die Ausübung der Erwerbszweige des Privatunterrichts nicht der Gewerbeordnung unterliegt. Das bedeutet das eine Tauchschule oder Tauchlehrer, welche lediglich rein schulische Tätigkeiten, zum Zwecke bestimmten Personenkreisen den Tauchsport näher zu bringen, anbieten aus der Gewerbeordnung ausgenommen sind. Werden zusätzliche Dienstleistungen wie Taucharbeiten in Form von Bojen versetzen usw. Angeboten und Durchgeführt, ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich.

Aus aktueller Sicht der Gesetzgebung unterliegen Tauchlehrer, gleich ob gewerblich Selbstständig oder als Dienstnehmer beschäftigt, der Druckluft und Taucharbeiten Verordnung sowie der Fachkenntnisnachweis-Verordnung. Zudem gelten für Dienstleister im Freizeittauchen EU-Weite Regelungen entsprechend ÖNORM EN ISO 24803. Diese Regelungen versetzen Österreichweit Tauchlehrer immer wieder in einen gewissen Graubereich, da die aktuelle rechtliche Konstellation keinen Unterschied darüber macht ob jemand Taucharbeiten im Sinne seines Jobs als Tauchlehrer ausübt oder dieser beispielsweise Bau- und Industrietaucharbeiten durchführt.

Dies kommt spätestens bei Regressforderungen von Versicherungen zum Tragen und kann die Thematik der Befähigung in den Raum stellen.

Der VGT setzt sich für eine bessere gewerberechtliche Strukturierung ein und strebt die Differenzierung respektive Abspaltung dieser schon mal grundsätzlich verschiedenen Aufgabenbereiche an.  Spricht sich aber klar für die Beibehaltung der Prüfung gemäß FK-V für Tauchlehrer aus, da diese vorwiegend als Qualitätssicherung anzusehen ist. 

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